Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.11.2019

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29584
BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19 (https://dejure.org/2019,29584)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 (https://dejure.org/2019,29584)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2019 - 6 VR 2.19 (https://dejure.org/2019,29584)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,29584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    UntAG BE § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 15, 19 Abs. 1 Satz 4; GG Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. ... 2 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2,; Art. 30, 35 Abs. 1; Verfassung Berlins Art. 48 Abs. 2 Satz 3; PUAG § 18 Abs. 2 Satz 3; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 82 Abs. 1 Satz 2, § 123; VwVfG § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4,; § 7 Abs. 2 Satz 1
    Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht; Bestimmtheit; Beweiserhebung; Beweiserhebungsrecht; Bundesfreundliches Verhalten; Bundeskompetenz; Bundestreue; Diskontinuitätsgrundsatz; Geheimschutz; Landesbezug; Landeskompetenz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 UAbgG BE 2011, § 14 UAbgG BE 2011, § 15 UAbgG BE 2011, § 19 Abs 1 S 4 UAbgG BE 2011, Art 1 Abs 1 GG
    Aktenanforderung eines Landesuntersuchungsausschusses gegenüber Bundesbehörden im Fall Anis Amri

  • rewis.io

    Aktenanforderung eines Landesuntersuchungsausschusses gegenüber Bundesbehörden im Fall Anis Amri

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2, Art. 28, Art. 35, Art. 44 GG; § 18 PUAG; §§ 40, 50 VwGO; §§ 5, 7 VwVfG
    Befugnisse eines Landesuntersuchungsausschusses gegenüber Bundesbehörden

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 151
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ).

    Denn zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).

    Der einem Untersuchungsausschuss vorgegebene Untersuchungsauftrag setzt ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht im parlamentarischen Sinne voraus, denn parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle und nicht administrative Überkontrolle (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ).

    Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird durch das Staatswohl begrenzt, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ).

    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht im Verhältnis von Bundesregierung und Bundestag ein gestuftes procedere sowie Begründungs- und Substantiierungslasten entwickelt (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 143), die im Hinblick auf die Bedeutung des Beweiserhebungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in den Ländern insoweit auf das Amtshilfeverhältnis zwischen Bund-Land übertragbar erscheinen.

    Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 138).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 , vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 141).

    Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; ebenso die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 UntAG BE).

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Untersuchungsgegenstände parlamentarischer Landesuntersuchungsausschüsse müssen einen Landesbezug aufweisen, haben also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen zu wahren (wie BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258).

    Dies trifft jedenfalls in den Fällen zu, in denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).

    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ).

    Deshalb besitzt die zeitliche Komponente mit Blick auf den Grundsatz parlamentarischer Diskontinuität eine erhebliche Bedeutung für die Effektivität der Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77 - BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).

    Denn zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).

    Demzufolge darf sich der Untersuchungsauftrag eines Landesuntersuchungsausschusses nicht auf bundesrechtliche oder bundespolitische Beweisthemen erstrecken (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ) oder auf die Kontrolle der Behörden anderer Bundesländer zielen.

    Zur Aufklärung von Missständen, Versäumnissen oder Rechtsverstößen im Bereich der Landesverwaltung kann es deshalb ausnahmsweise auch sachdienlich sein, auf schriftliche Unterlagen von Bundesbehörden als Beweismittel zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Denn die Antragsgegnerin ist nach wie vor der Überzeugung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, und deshalb zu ihrer Erfüllung nicht bereit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 [ECLI:DE:BVerfG:2009:es20090617.2bve000307] - BVerfGE 124, 78 ).

    Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ).

    Insoweit besteht ein Prüfungsrecht der ersuchten Stelle, ob das der Fall ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ).

    Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird durch das Staatswohl begrenzt, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ).

    Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 138).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 , vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 141).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ).

    Der einem Untersuchungsausschuss vorgegebene Untersuchungsauftrag setzt ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht im parlamentarischen Sinne voraus, denn parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle und nicht administrative Überkontrolle (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ).

    Der von einem Landesparlament formulierte Untersuchungsgegenstand muss einen Landesbezug aufweisen, hat also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen (Art. 30 GG) zu wahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - NVwZ 1994, 54 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37.87 - BVerwGE 79, 339 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 für den umgekehrten Fall).

    Denn der Sachverhaltsaufklärung durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 , vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 141).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Recht zur Beweiserhebung dem Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan des Parlaments zur gesamten Hand zusteht, so dass die Einsichtnahme durch einen einzelnen Beauftragten kein vollständiges Äquivalent bildet und nicht als Erfüllungssurrogat anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 [ECLI:DE:BVerfG:2016:es20161013.2bve000215] - BVerfGE 143, 101 Rn. 154 ff.).

    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht im Verhältnis von Bundesregierung und Bundestag ein gestuftes procedere sowie Begründungs- und Substantiierungslasten entwickelt (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 143), die im Hinblick auf die Bedeutung des Beweiserhebungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in den Ländern insoweit auf das Amtshilfeverhältnis zwischen Bund-Land übertragbar erscheinen.

    Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 138).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; Beschlüsse vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 , vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 Rn. 141).

  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93

    Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Der von einem Landesparlament formulierte Untersuchungsgegenstand muss einen Landesbezug aufweisen, hat also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen (Art. 30 GG) zu wahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - NVwZ 1994, 54 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37.87 - BVerwGE 79, 339 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 für den umgekehrten Fall).

    Diese ergeben sich zwar nicht aus der Belegenheit der Beweismittel (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - NVwZ 1994, 54 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37.87 - BVerwGE 79, 339 ).

    Das verlangt die über das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auch in den Ländern verfassungsrechtlich geforderte Effizienz parlamentarischer Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - NVwZ 1994, 54 ).

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11

    Rechtsweg; sachliche Zuständigkeit; Beweiserhebung eines Parlamentarischen

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Denn eine Streitigkeit erfährt nicht schon dadurch eine verfassungsrechtliche Prägung, dass die Auslegung oder Anwendung von Verfassungsrecht für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend ist (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 6 ff.).

    Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Amtshilfepflicht und damit über die Abgrenzung ihrer beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich zu leistenden Amtshilfe (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 12).

    Denn eine Behörde, zu der auch ein Untersuchungsausschuss zählt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 7), kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG um Amtshilfe ersuchen, wenn sie zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden.

  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87

    Parlamentarische Kontrolle - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse - Effizienz

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Der von einem Landesparlament formulierte Untersuchungsgegenstand muss einen Landesbezug aufweisen, hat also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen (Art. 30 GG) zu wahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - NVwZ 1994, 54 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37.87 - BVerwGE 79, 339 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 - BVerfGE 77, 1 für den umgekehrten Fall).

    Diese ergeben sich zwar nicht aus der Belegenheit der Beweismittel (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - NVwZ 1994, 54 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37.87 - BVerwGE 79, 339 ).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Die ersuchende Behörde bleibt "Herrin des Verfahrens" (BT-Drs. 7/910 S. 38); sie trägt die Gesamtverantwortung für Recht- und Zweckmäßigkeit der zu verwirklichenden Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0] - BVerwGE 160, 169 Rn. 17).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17

    Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Auslagenbegriff; Begriff der Verwaltungsgebühren;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
    Ersucht eine Stelle eines Landes eine Bundesbehörde um Amtshilfe, richten sich Zulässigkeit und Grenzen der Amtshilfeleistung gemäß den insoweit übereinstimmenden Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (§ 7 Abs. 1 und 2 VwVfG) nach den für die ersuchte Behörde maßgeblichen Regelungen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C10.17.0] - BVerwGE 162, 296 Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 1 S 282/90

    Amtshilfeverweigerung mit der Begründung, daß zugrundeliegende Verfahren sei

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

  • BVerwG, 08.04.1976 - II C 15.74

    Personalakten - Entfernung von Vorgängen - Pflicht zur Amtshilfe

  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95

    Restitution des Länderbestands

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 A 1.10

    Bund-Länder-Streit; Bundesmittel; eigenverantwortlich; Erstattung;

  • BVerwG, 27.01.2023 - 6 VR 2.22

    Aktenanforderungsersuchen eines Landesuntersuchungsausschusses an den

    Der Streit wurzelt daher entscheidend im Verwaltungs- und nicht im Verfassungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 15).

    Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Amtshilfepflicht und damit über die Abgrenzung ihrer beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich zu leistenden Amtshilfe (BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2011 - 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 12 und vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 16).

    Aber die Eilbedürftigkeit des verfolgten Begehrens ergibt sich aus der Bedeutung des Untersuchungsrechts von Untersuchungsausschüssen in der parlamentarischen Demokratie vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Diskontinuität des Parlaments (dazu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 26 f.).

    dd) Der dem Untersuchungsausschuss vom Landtag vorgegebene Untersuchungsauftrag genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. zur gerichtlichen Prüfungsdichte: BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 33 ff.).

    Angesichts der Fokussierung auf die bestehenden Strukturen der hessischen Sicherheitsbehörden wahrt der Untersuchungsauftrag die bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 37 m. w. N.).

    Denn selbst wenn Beweismittel in überschießendem Umfang vorgelegt würden, die (auch) eine Beurteilung des Verhaltens von Bundes- oder Landesbehörden anderer Bundesländer zuließen, wäre einem Landesuntersuchungsausschuss eine solche Bewertung aus Kompetenzgründen untersagt (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 40).

    Deutlicher als in § 14 Abs. 1 HUAG kommt in dieser Bestimmung der Hessischen Verfassung zum Ausdruck, dass Untersuchungsausschüsse über einen Einschätzungsspielraum verfügen, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen sie zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachten (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 und vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 31).

    Die dafür von ihr angeführten Belege betreffen die - im Übrigen genau umgekehrt verteilten - Darlegungslasten, die der beschließende Senat mit Blick auf die Grenzen des Beweiserhebungsrechts eines Landesuntersuchungsausschusses entwickelt hat, die sich aus dem Bundesstaatsprinzip ergeben (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 40 f.; dazu oben unter (1)).

    Deshalb können insbesondere die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 51).

    Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht immer auszuschließen vermag, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 176 Rn. 47 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - 10 S 43.19

    Bundesrepublik Deutschland muss minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach allgemeinen Grundsätzen, die auch für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gelten, dann, wenn die Antragsteller ihr Ziel auf anderem Weg einfacher, schneller oder effizienter erreichen könnten (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - BVerwG 6 VR 2.19 -, juris Rn. 21) oder sie ihr Ziel bereits erreicht haben, also ein Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde, der Antrag also gleichsam nutzlos wäre (vgl. nur Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40-53 Rn. 16 m.w.N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    bb) Nach überwiegend vertretenem, vom Verfassungsgerichtshof geteilten Verständnis dieser Ausnahmekategorie handelt es sich dabei um eine absolute Grenze der Weitergabe persönlicher Daten und damit des Aktenvorlagerechts insgesamt; absolut ist die Grenze, weil sie ungeachtet etwaiger Geheimschutzmaßnahmen greift (vgl. Georgii, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 29 Rn. 19; Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kapitel 17 Rn. 29; derselbe, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rn. 108, Stand März 2013; VGH BW, Beschluss vom 7. August 2015 - 1 S 1239/15, juris, Rn. 53, 59; Peters, NVwZ 2020, 1550, 1555; ähnlich: VerfGH BY, Entscheidung vom 31. März 1995 - Vf. 43-VI-94, VerfGHE BY 48, 34 = juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19, NVwZ 2020, 151 = juris, Rn. 51; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 216, Stand Dezember 2015; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 44 Rn. 32; anders wohl Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 18 Rn. 37).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener

    Art. 35 Abs. 1 GG enthält insoweit einen allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 15, Beschl. v. 15.05.2014 - 9 B 45.13 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 54 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20

    Aktenvorlageersuchen durch parlamentarischen Untersuchungsausschuss

    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 26 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 35, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 ).

    Da der 17. Parlamentarische Untersuchungsausschuss bei einem Erfolg erst in der Hauptsache seinen Aufklärungsauftrag kaum noch rechtzeitig zu erfüllen vermag - die aktuelle Wahlperiode des Landtags endet gemäß Art. 43 Satz 2 Verf LSA mit Zusammentritt des neuen Landtags von Sachsen-Anhalt nach der Landtagwahl am 6. Juni 2021 (zum Termin siehe Landtag von Sachsen-Anhalt, Stenografischer Bericht 7/85, S. 28) -, kann dem Antragsgegner - bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab gilt (vgl. Gersdorf , in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 190 ) - die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 27).

    Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 32 und vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 31; Brocker , in: BeckOK GG, Art. 44 Rn. 36 ff. ).

  • VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 54 m.w.N.; Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 -, juris, Rn. 18; Hoppe, in; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 54; Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 -, juris, Rn. 18.

  • VG Gießen, 19.11.2019 - 8 K 3432/17

    Nachteilsausgleich - Übertragung der Prüfungsfragen in "Einfache Sprache" durch

    Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das gerichtliche Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2019 - 6 VR 2/19 -, Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.10.2022 - 10 B 22.798

    Rechtswidrige polizeiliche Maßnahme zur Unterstützung der Vollstreckung von

    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei bei "offensichtlicher Rechtswidrigkeit" der Grundmaßnahme (vgl. Corcilius, DGVZ 2020, S. 41, 45; Ulrice in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2022, § 757a Rn. 31) die Unterstützung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verweigern muss oder - betrachtete man die Unterstützung als Vollzugshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 PAG oder besondere Form der Justizhilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 PAG - ob und inwieweit die Polizeibehörden sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Grundmaßnahme zurechnen lassen (zum Streitstand bei der Vollzugshilfe vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 67 PAG Rn. 57 ff.; zum Streitstand bei der allgemeinen Amtshilfe vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2019 - 6 VR 2.19 - juris Rn. 34) bzw. aufgrund der Verweisung in Art. 67 Abs. 3 PAG auf den obligatorischen Ablehnungsgrund in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG aus rechtlichen Gründen die Unterstützung verweigern muss.
  • VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19

    Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit

    Eine Streitigkeit erfährt nicht schon dadurch eine verfassungsrechtliche Prägung, dass die Auslegung oder Anwendung von Verfassungsrecht für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend ist (BVerwG, Beschlüsse vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 15, und vom 10.08.2011 - 6 A 1.11 -, juris Rn. 6).

    Dass bei einer zweckwidrigen Verwendung von Fraktionszuschüssen auch verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, eine Rolle spielen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 BvE 4/12 -, juris Rn. 68), steht einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 15, und vom 10.08.2011 - 6 A 1.11 -, juris Rn. 6.; vgl. zur Abgrenzung auch: VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2015 - 2/14 -, juris, und StGH Bremen, Urteil vom 19.10.1996 - St 1/95 -, juris; noch weitergehend wohl Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 24, wonach der Streit um die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen deren angeblich zweckwidriger Verwendung unabhängig davon, ob eine Anspruchsgrundlage außerhalb des formellen Verfassungsrechts besteht, als verwaltungsrechtlich zu qualifizieren ist).

  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

  • VG Magdeburg, 24.02.2020 - 9 B 53/20

    Herausgabe von Ermittlungsakten durch die Landesregierung an einen

  • VG Hannover, 15.01.2021 - 1 A 3404/19

    Administrative Überkontrolle; Auskunftsanspruch; Kommunalaufsicht;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42774
BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19 (https://dejure.org/2019,42774)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19 (https://dejure.org/2019,42774)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 (https://dejure.org/2019,42774)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,42774) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 25 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Art. 3 EMRK; § 73 IRG
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Recht auf effektiven Rechtsschutz; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Einhaltung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze im ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 32 IRG, § 33 IRG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Bedingungen in der Zielregion (hier: Tschetschenien) - völkerrechtliche ...

  • doev.de PDF

    Auslieferung russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Bedingungen in der Zielregion (hier: Tschetschenien) - völkerrechtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; IRG § 33
    Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland; Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Bedingungen in der Zielregion (hier: Tschetschenien) - völkerrechtliche ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung von Tschetschenen nach Rußland

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 151
  • NStZ-RR 2020, 59
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Betroffener in einem Auslieferungsverfahren persönlich angehört werden, wenn dies zur Sachaufklärung notwendig sei (unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 32).

    Es muss sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).

    Es kann seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).

    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Hätte das Oberlandesgericht im Zulässigkeitsverfahren unter Einbindung des Bundesamts für Justiz und des Auswärtigen Amtes geprüft, ob eine einseitige Bedingung in der Bewilligungsnote über eine Verlagerung des örtlichen Gerichtsstandes im vorliegenden Fall hinreichend sicherstellt, dass der Beschwerdeführer nicht einem Strafverfahren in Tschetschenien ausgesetzt wird, hätte es sich mit den bestehenden Problemen dieser Vorgehensweise befassen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 48 ff.).

    Zudem spricht auch die Rechtsprechung des EGMR dagegen, in einer einseitigen Bedingung unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Sicherung zu sehen (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 52 f.).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Eine Voraussetzung hierfür sei, dass die lokalen Behörden an die Zusicherung gebunden sein müssten (unter Verweis auf EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189).

    Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. etwa EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.).

    Zudem spricht auch die Rechtsprechung des EGMR dagegen, in einer einseitigen Bedingung unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Sicherung zu sehen (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 52 f.).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    cc) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    dd) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30; stRspr).

  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 28).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

    dd) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30; stRspr).

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung genügt es den Aufklärungs- und Prüfungspflichten nicht, im gerichtlichen Auslieferungsverfahren auf die Möglichkeit der Bundesregierung zu verweisen, im (späteren) Bewilligungsverfahren Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen (vgl. BVerfGK 3, 159 ; 13, 557 ).

    dd) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30; stRspr).

    Daher kann offenbleiben, ob ein einseitiger Vorbehalt in der Verbalnote, mit der dem Zielstaat die Bewilligung der Auslieferung mitgeteilt und der durch Entgegennahme der betroffenen Person durch die Behörden des Zielstaats konkludent angenommen wird, rechtlich einer Zusicherung gleich zu behandeln ist (vgl. BVerfGK 13, 557 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    cc) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
    cc) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 28.10.2012 - 2 BvR 737/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Grundrecht

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12

    Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG

  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 53 AuslA 57/17

    Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    1. Dem Beschwerdeführer wird in dem den Auslieferungsunterlagen zugrundeliegenden Haftbefehl eines Bezirksgerichts in Grosny, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Tschetschenien, vom 22. August 2013 vorgeworfen, im Juli 2013 in Grosny insgesamt 3, 084 g Heroin besessen zu haben, die in fünf Plastiktüten in seiner Hosentasche aufgefunden worden seien (vgl. zu näheren Einzelheiten BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 2 ff.).

    Erst auf der Polizeiwache habe man ihm eine kleine Tüte mit weißem Pulver gezeigt und ihm eröffnet, dass er Drogen besessen haben soll (zu näheren Einzelheiten vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 7).

    Einer vorangegangenen Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, vom 18. März 2019, die sich gegen den in dieser Sache schon einmal am 14. Februar 2019 ergangenen Zulässigkeitsbeschluss wandte, wurde mit Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG stattgegeben.

    Der festgestellte Verfassungsverstoß bezog sich darauf, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die Umstände, die den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren im Nordkaukasischen Föderalbezirk erwarten würden, nicht aufgeklärt hatte, obwohl die russischen Behörden erklärt hatten, dass sie eine Verlegung des Gerichtsstands aus dem Nordkaukasischen Föderalbezirk aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusichern könnten (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 38 ff.).

    Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, er habe politische Verfolgung im Zielstaat zu befürchten und das Brandenburgische Oberlandesgericht habe dies nicht ausreichend aufgeklärt, erachtete die Kammer die Verfassungsbeschwerde als nicht hinreichend substantiiert (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 28 f.).

    In Reaktion auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - beantragte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg am 3. Dezember 2019, vor einer erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung über das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt zu klären, ob die gegebenen Zusicherungen der russischen Behörden auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in Tschetschenien eingehalten würden.

    Dies sei jedoch nicht zulässig (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 33).

    a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 31 m.w.N.).

    Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 32 m.w.N.).

    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 33 m.w.N.).

    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 35 m.w.N.).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 36 m.w.N.).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 37 m.w.N.).

    Dass eine solche vorliegend vom Brandenburgischen Oberlandesgericht in einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise nicht angenommen wurde, ist nicht substantiiert dargetan (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 28 f.).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verliehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 50; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).

    Die fachgerichtliche Überprüfung von Grundrechtseingriffen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 51; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 25 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).

    Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeitsoder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 51; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    b) Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 33; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 39 jeweils m.w.N.).

    Die Gerichte unterliegen der Pflicht zu prüfen, ob die Auslieferung mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 34; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 38; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 12; Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - juris Rn. 42; Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [136] jeweils m.w.N.).

    Die Gerichte sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 34; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 38 jeweils m.w.N.).

    Dieser Grundsatz kann allerdings nur solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat oder systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 60; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 43).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 60; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 44; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 35), aber auch um die Gefahr einer den unabdingbaren Standard an Schutz der Menschenwürde nicht einhaltenden Behandlung angesichts der Situation im Zielstaat und damit die Belastbarkeit einer Zusicherung hinreichend verlässlich einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat beziehungsweise in der Zielregion, etwa auf der Ebene der lokalen Autoritäten, erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung demgemäß belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 68, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 41, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 - 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 - 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    (bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat erteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach verpflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 33, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2021 - 2 BvR 408/21 -, Rn. 37).

    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 35, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 42).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 36, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 43).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 37, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 45).

  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit einer Zusicherung im Wege einer erforderlichen eigenen Gefahrprognose zuverlässig einschätzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19, Rn. 37; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18) hat der Senat dabei darum gebeten, in die Klärung auch den Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2019 zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region sowie die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums vom der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einzubeziehen, die von unterschiedlichen Haftbedingungen ausgehen.

    Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Russische Föderation führt nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 vor dem Hintergrund der Entscheidung des 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2019 (2 BvR 517/19), zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung zulässig ist.

    Nachdem es sich im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in der russischen Verfassung als nicht hinreichend belastbar erwiesen hat, dass die Untersuchungshaft und die sich anschließenden Verfahrensabschnitte nicht im Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region durchgeführt werden, ist ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2019 (2 BvR 517/19) maßgeblich, welche Bedingungen den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren dort erwarten.

  • BVerfG, 15.03.2023 - 2 BvR 325/23

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Das Abwarten einer Entscheidung über einen entsprechenden Antrag kann sich nämlich als unzumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erweisen (vgl. für einen Antrag nach § 33 IRG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 26).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 AR 14/20

    Auslieferung eines Tschetschenienkämpfers an Russland unzulässig

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose für den Einzelfall anzustellen, etwa im Hinblick auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, juris, dort Rn. 42 ff. ; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris Rn. 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n. juris Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020, Ausl 3001 AR 37/20, zit. n. juris, dort Rn. 17 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21

    Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Falle einer Abschiebung nach

    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verliehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 6-IV-20; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 50; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris).

    Dies entbindet den Senat allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris) und die Belastbarkeit der Zusicherung eigenständig zu prüfen.

  • OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20

    Erklärung der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

    Dabei entbindet eine Zusicherung das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019, - 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020, Ausl 301 AR 37/20, zit. n. juris, dort Rn. 17).
  • OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20

    Kein Alibibeweis im Auslieferungsverfahren

  • OLG Hamburg, 17.08.2023 - Ausl 63/22
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

  • OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht